Quellenverzeichnis

Grundgesetz:

Artikel 20
  1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
  2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
  3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  4. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zubeseitigen,haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 54
  1. Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
  2. Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Abschnitt V
"Der Bundespräsident"
In Abschnitt V des Grundgesetzes werden die Rechte und Kompetenzen des höchsten politischen Amtes, des Bundespräsidenten, geregelt. Abschnitt V umfasst die Artikel 54 bis 61.
Abschnitt VI
"Die Bundesregierung"
Der VI. Abschnitt des Grundgesetzes regelt die Kompetenzen, Rechte und Aufgaben der Bundesregierung sowie deren Zusammensetzung. Der Abschnitt VI besteht aus den Artikeln 62 bis 69.

Grafik "Hierarchie einer konstitutionellen Hierarchie"

Die Grafik von Abschnitt 1 (Begriffsklärung) ist von mir persönlich angefertigt worden und stellt mein Verständnis der Hierarchie einer konst. Monarchie dar. Diese Vorstellung beruht auf Texten aus


© 2002 by Robert Bienert - Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.